Anzumerken bleibt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin – soweit Art. 337b OR überhaupt anwendbar wäre (vgl. vorne E. 4.1 a.E.) – nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 dieser Bestimmung analog heranzuziehen wäre. Gemäss Art. 337b Abs. 1 OR hat derjenige vollen Schadenersatz zu leisten, der infolge seines vertragswidrigen Verhaltens den wichtigen Grund zur fristlosen Auflösung gesetzt hat; vorliegend mithin H.________ bzw. die Klägerin.