Dass die Beklagte der Klägerin das bereits geleistete, anteilmässige "Schul-/Pensionsgeld" bei zulässigen Suspendierungen bzw. berechtigter Vertragsauflösung – entgegen Ziff. 8 der Aufnahmebestimmungen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1) – zurückzuzahlen hätte, bringt die Klägerin in der Berufung im Übrigen zu Recht nicht mehr vor; ein Rückbehalt des anteilmässigen "Schul-/Pensionsgeld" ist ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2008 vom 29. Juli 2008 E. 3.4 und 4.4; 4D_64/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3).