Internat – weiterhin ermöglichte, die Matura bei ihr als "Tagesschülerin" zu absolvieren. Insofern erscheint das Vorgehen der Beklagten auch als verhältnismässig, weshalb die teilweise Vertragsauflösung nicht zu beanstanden ist. Dementsprechend hat die Klägerin gegenüber der Beklagten von vornherein keinen Anspruch auf Ersatz eines allfälligen Schadens (vgl. vorne E. 5.2). Dass die Beklagte der Klägerin das bereits geleistete, anteilmässige "Schul-/Pensionsgeld" bei zulässigen Suspendierungen bzw. berechtigter Vertragsauflösung – entgegen Ziff.