5.5 Das Verhalten von H.________ stellte – wie dargelegt – einen wichtigen Grund für die teilweise Vertragsauflösung dar. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beklagte es H.________ – trotz der Vertragsauflösung hinsichtlich deren Aufenthalts im Seite 25/27