17). Schliesslich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Kontaktaufnahme des Rechtsdienstes der Bildungsdirektion des Kantons Zug mit der Beklagten am 24. Februar 2017 in der Sache "E.________" einen Einfluss auf die (Teil-)Kündigung des Unterrichtsbzw. Internatsvertrags vom 28. Februar 2017 hatte. Was sie diesbezüglich vorbringt, sind blosse Vermutungen, die sie in keiner Weise belegt.