17 Rz 9 a.E.). Aus denselben Gründen wäre übrigens – bei hinreichender Berufungsbegründung (vgl. vorne E. 5.3) – auch die Suspendierung von der Schule und vom Internat für die Dauer vom 25. bis 29. Januar 2017 als berechtigt zu betrachten. Im Weiteren hat die Klägerin selber anerkannt, dass sie vor den Suspendierungen jeweils über das Fehlverhalten H.________s informiert worden war (act. 17/13/1 S. 1 a.E.; act. 13 Ziff. 17).