Vielmehr waren die zahlreichen Vorfälle bzw. Regelverstösse, welche – trotz Verwarnungen und Ultimaten der Beklagten – stets zunahmen, klarerweise geeignet, die Suspendierung bzw. den Ausschluss vom Internat zu rechtfertigen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, war es der Beklagten unter diesen Umständen nicht mehr zuzumuten, das Vertragsverhältnis fortzuführen. Damit lag ein wichtiger Grund für die Vertragsauflösung hinsichtlich des Aufenthalts H.________s im Internat vor (vgl. Schaffitz, Der Schulvertrag, 1977, S. 109), was im Übrigen auch die Klägerin zu anerkennen scheint (act. 17 Rz 9 a.E.).