5.4.4 Nach dem Gesagten sind die in den Ziff. 3.2-3.6.2 des Sachverhalts dargestellten Regelverstösse als erwiesen zu betrachten. Diesem Sachverhalt lässt sich zudem entnehmen, dass die Beklagte hinreichend informiert war und sich um H.________ und deren Wohlergehen kümmerte; von einer mangelhaften "Begleitung" H.________s kann jedenfalls nicht die Rede sein. Vielmehr waren die zahlreichen Vorfälle bzw. Regelverstösse, welche – trotz Verwarnungen und Ultimaten der Beklagten – stets zunahmen, klarerweise geeignet, die Suspendierung bzw. den Ausschluss vom Internat zu rechtfertigen.