Demnach ist – entgegen der klägerischen Auffassung – für die Beurteilung der (Teil- )Kündigung bzw. Suspendierung vom Internat für die Zeit vom 3. März bis 30. Juni 2017 nicht nur auf die zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 nach der ersten Suspendierung abzustellen. So hielt denn auch die Vorinstanz fest, dass sich H.________ immer wieder gegen die Regeln aufgelehnt habe und so den Schul- und Internatsbetrieb mit ihrem "renitenten Verhalten" in einem erheblichen Masse gestört habe, womit sie – zumindest im Ergebnis – ebenfalls im Sinne einer Gesamtschau zu ihrer Beurteilung kam (vgl. act. 38 E. 3.2.5 lit. d a.E. und 3.2.6).