Weshalb die Vorfälle nur phasenweise und vereinzelt sowie ohne Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachgeschichte beurteilt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ein wichtiger Grund kann sich vielmehr auch aus einer Vielzahl mehr oder minder schwerer Verstösse ergeben, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses letztlich als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist – entgegen der klägerischen Auffassung – für die Beurteilung der (Teil- )Kündigung bzw. Suspendierung vom Internat für die Zeit vom 3. März bis 30. Juni 2017 nicht nur auf die zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 nach der ersten Suspendierung abzustellen.