Ebenso abzulehnen ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Vorfall vom 17. Januar 2017 nicht als Begründung für den endgültigen Ausschluss aus dem Internat herangezogen werden könne, weil dieser bereits mit der Suspendierung im Januar 2017 sanktioniert worden sei (act. 38 E. 3.2.5 lit. d). Wie bereits dargelegt, sind die Regelverstösse von H.________ und ihr fortschreitendes Fehlverhalten in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Weshalb die Vorfälle nur phasenweise und vereinzelt sowie ohne Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachgeschichte beurteilt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar.