Im Weiteren ist auch der Vorfall vom 17. Januar 2017 (Verweigerung der Abgabe des Mobiltelefons beim Abendessen und respektloses Verhalten) erstellt. Nur weil die Klägerin diesen Vorfall bestritten hat, kann daraus – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht einfach geschlossen werden, dass "offen ist, ob sich dieser tatsächlich so zugetragen hat" (act. 38 E. 3.2.5 lit. c). Vielmehr hätte die Vorinstanz auch die vorgelegten Beweismittel würdigen müssen. Dies gilt namentlich für den schriftlichen Vorfallsbericht vom 17. Januar 2017, der von der Beklagten nach der klägerischen Bestreitung mit der Duplik eingereicht Seite 24/27