vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Die schriftliche Androhung erging – entgegen der klägerischen Auffassung (vgl. vorne E. 4.2) – nicht bloss gestützt auf die mündliche Verwarnung vom 30. Mai 2016, sondern erfolgte auch wegen weiterer, im Schreiben vom 13. Juni 2016 aufgeführter Regelverstösse H.________s (vgl. Sachverhalt Ziff. 3.2). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (act. 38 E. 3.2.5 lit. b) sind im Weiteren auch die der schriftlichen Verwarnung vom 6. September 2016 zugrunde liegenden Regelverstösse (Verlassen des Schulcampus ohne Ausgangsbewilligung und ohne korrekte Zimmerübergabe; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.3) erstellt.