werden (vgl. vorne E. 4.2 a.E.). Erstellt sind nämlich – nebst der erwähnten mündlichen Verwarnung vom 30. Mai 2016 – die schriftliche Verwarnung vom 8. Juni 2015 (Aufhängen eines nicht mit den Grundwerten der Schulgemeinschaft zu vereinbarenden Schildes im Internatszimmer und inakzeptables Verhalten gegenüber den Hauseltern sowie Herabreissen mehrerer Aushangzettel; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1) und die schriftliche Androhung der Suspendierung vom 13. Juni 2016 (unhaltbares Verhalten und diverse Regelverstösse von H.________ in der Schule und im Internat; vgl. vorne Sachverhalt Ziff.