Sie macht vielmehr geltend, dass die meisten Vorwürfe der Beklagten nicht stichhaltig oder unbewiesen geblieben seien und die restlichen Vorfälle derart unbedeutend seien, dass die fristlose Auflösung des Internatsvertrags völlig unverhältnismässig und ungerechtfertigt gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 5.4.2 Entgegen den Behauptungen der Klägerin kann H.________ bis in den Spätsommer 2016 nicht bloss ein Regelverstoss (mündliche Verwarnung vom 30. Mai 2016 wegen Verlassens des Schulcampus ohne Ausgangsbewilligung bei unaufgeräumtem Zimmer) zur Last gelegt Seite 23/27