13 f.) – aus der Gesamtheit der stetig zunehmenden Regelverstösse von H.________ (act. 23 Rz 9, 17, 25, 27 und 34 [Summe ihres fortlaufenden Fehlverhaltens]; act. 13 Ziff. 13 f. [Vielzahl der Fälle sowohl im Schul- als auch Internatsbetrieb bzw. Kumulation von mehreren Vorfällen über eine längere Zeit]). Dies bestreitet grundsätzlich auch die Klägerin nicht. Sie macht vielmehr geltend, dass die meisten Vorwürfe der Beklagten nicht stichhaltig oder unbewiesen geblieben seien und die restlichen Vorfälle derart unbedeutend seien, dass die fristlose Auflösung des Internatsvertrags völlig unverhältnismässig und ungerechtfertigt gewesen sei.