5.4.1 Die Suspendierung vom Internat "bis zum Schuljahresende [2017]" und die ordentliche Kündigung des Unterrichts-/Internatsvertrag "mit Ablauf des aktuellen Schuljahres per 30. Juni 2017" (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6.2) kommt zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 44 Rz 33) – einer fristlosen Kündigung hinsichtlich der Unterbringung im Internat gleich. Die hierzu nötigen wichtigen Gründe ergeben sich indessen – wie die Beklagte zu Recht vorbrachte bzw. vorbringt (act. 23 Rz 17 und 42; act. 44 Rz 31) und deren Vertreter aussagte (act. 13 Ziff. 13 f.) – aus der Gesamtheit der stetig zunehmenden Regelverstösse von H.__