5.3 Zu den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen ist vorab mit der Beklagten (act. 44 Rz 39) festzuhalten, dass die Berufung hinsichtlich der Rückforderung wegen der Suspendierung H.________s von der Schule und vom Internat für die Dauer vom 25. bis 29. Januar 2017 nicht hinreichend begründet ist. Die Klägerin führt zwar ausführlich aus, was die Vorinstanz diesbezüglich erwogen hat, unterlässt es jedoch, sich mit diesen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen.