Vielmehr ist hierfür gefordert, dass die nicht zurücktretende Partei einen Anlass für deren Rücktritt gesetzt hat. Die gesetzgeberische Interessenabwägung bezweckt, die vertragstreue Partei für die erlittenen Nachteil des unzeitigen Vertragsrücktritts zu entschädigen, solange sie hierfür keinen begründeten Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2019 vom 29. August 2019 E. 1.3.2 m.w.H.). Dieser Rechtsprechung folgt grundsätzlich offenbar auch die Klägerin (vgl. vorne E. 4.1 f.).