Demnach ist ein begründeter Anlass ("juste motif") nicht bereits gegeben, wenn die zurücktretende Partei kein Verschulden an ihrem Kündigungsgrund trifft, sondern erst, wenn sie den Vertrag aus einem Grund kündigt, welche der anderen Partei vorzuwerfen ist. Daher kann eine Auftragskündigung aus einem der Risikosphäre der zurücktretenden Partei zuzuschreibenden Grund nie ein "juste motif/motif sérieux" darstellen. Vielmehr ist hierfür gefordert, dass die nicht zurücktretende Partei einen Anlass für deren Rücktritt gesetzt hat.