Diese zwischen den Parteien strittige Frage kann vorliegend allerdings offenblieben. Zum einen räumt nämlich auch die Klägerin ein, dass die Beklagte beim Vorliegen eines wichtigen (bzw. triftigen) Grundes zu einer ausserordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen sei (vgl. vorne E. 4.1 f.; vgl. dazu auch Gauch/Schluep/Schmid, OR AT I, 11. A. 2020, Rn. 152 und 1286a). Zum anderen ist die Thematik des "wichtigen Grundes" im Zusammenhang mit Art.