5.1 Der vorliegende Unterrichts-/Internatsvertrag ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gemischter Vertrag, auf welchen hauptsächlich die Regeln des Auftragsrechts Anwendung finden. Soweit dies hinsichtlich der zeitlichen Bindung der Parteien als sachgerecht erscheint, gilt dies insbesondere auch für die zwingende Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann.