Matura im Juni 2017 jedenfalls mehr als 200 Fehlstunden der Klägerin verzeichnet habe, die allein wegen H.________s Suspendierungen entstanden seien und dringend für verrechenbare Arbeiten benötigt worden wären. Schliesslich seien auch noch die rund 15 Stunden zu berücksichtigen, welche die Klägerin für Kontakte mit ihrem Rechtsvertreter wegen des Vorgehens der Beklagten habe aufwenden müssen.