Der genaue Umfang der persönlichen Bemühungen und Aufwendungen der Klägerin (insbesondere zur Bewältigung des schulinternen Rekursverfahrens, aber auch im Zusammenhang mit der Organisation einer neuen Beherbergung für ihre Tochter und vielem mehr) lasse sich rückblickend selbstredend nicht mehr feststellen. Die im Berufungsverfahren noch geltend gemachten (mindestens) 100 Arbeitsstunden zu einem für Angehörige akademischer Berufsgruppen üblichen, eher tiefen Stundenansatz von CHF 300.00 erschienen in Anbetracht der sehr umfangreichen (aktenkundigen) Korrespondenz als Schätzwert jedenfalls nicht "überzogen",