Da die Klägerin den Suspendierungs- und Kündigungsentscheid des damaligen Direktors der Beklagten vom 28. Februar 2017 nicht habe nachvollziehen können und ihr keinerlei nähere Angaben dazu gemacht worden seien, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einen Rekurs beim Verwaltungsratsausschuss der Beklagten einzureichen. Das Rekursverfahren habe sich für die Klägerin in der Folge sehr umständlich und äusserst anstrengend gestaltet, zumal ihr die Beklagte immer wieder prozessuale Hindernisse in den Weg gelegt habe.