4.7 Zudem habe die Beklagte der Klägerin für deren persönlichen Bemühungen/Aufwendungen, die wegen der Nicht- bzw. Schlechterfüllung des Vertrags durch die Beklagte nötig geworden seien, Schadenersatz zu leisten. Da die Klägerin den Suspendierungs- und Kündigungsentscheid des damaligen Direktors der Beklagten vom 28. Februar 2017 nicht habe nachvollziehen können und ihr keinerlei nähere Angaben dazu gemacht worden seien, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als einen Rekurs beim Verwaltungsratsausschuss der Beklagten einzureichen.