4.6 Nach dem Gesagten habe die Beklagte der Klägerin anteilsmässig die vorausbezahlten Schulund Internatskosten für den Zeitraum der Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 (d.h. CHF 1'016.00 für 5 von jährlich rund 280 "Schul- und Internatstagen") sowie den Kostenanteil für das Internat für den Zeitraum von März bis Juni 2017 (d.h. CHF 12'004.00 für 4 von jährlich 9,33 "Internatsmonaten") zurückzuerstatten (act. 39 Rz III.1 und 9).