Es erscheine jedoch naheliegend, dass die Beklagte vor allem eine unbequeme Mutter (d.h. die Klägerin) unter "Stillhaltedruck" habe setzen und loswerden wollen, zumal sich diese nicht mehr gescheut habe, auf Missstände aufmerksam zu machen. Dafür spreche auch, dass der damalige Direktor gleichzeitig mit der Vertragsauflösung am 28. Februar 2017 sämtlichen Angestellten der Beklagten – auch den Lehrpersonen – ein Kontaktverbot mit der Klägerin auferlegt habe. Erwähnenswert erscheine sodann, dass die Beklagte E.________s Anstellung letztlich im März 2017 gekündigt habe (act. 39 Rz III.8).