Ein möglicher Zusammenhang zwischen der von der Klägerin initiierten Intervention der kantonalen Bildungsdirektion und der unvermittelten Vertragsauflösung der Beklagten wenige Tage später habe die Vorinstanz gar nicht erst thematisiert. Es erscheine jedoch naheliegend, dass die Beklagte vor allem eine unbequeme Mutter (d.h. die Klägerin) unter "Stillhaltedruck" habe setzen und loswerden wollen, zumal sich diese nicht mehr gescheut habe, auf Missstände aufmerksam zu machen.