Bereits am zweiten Arbeitstag der darauffolgenden Woche, am 28. Februar 2017, sei dann "zufällig" die einseitige Kündigung des Vertrags wegen H.________s angeblicher Untragbarkeit und deren endgültiger "Rausschmiss" aus dem Internat erfolgt. Ein möglicher Zusammenhang zwischen der von der Klägerin initiierten Intervention der kantonalen Bildungsdirektion und der unvermittelten Vertragsauflösung der Beklagten wenige Tage später habe die Vorinstanz gar nicht erst thematisiert.