bestätigt habe, sich der Sache anzunehmen. In der Folge habe die Bildungsdirektion der Klägerin mitgeteilt, dass sie am 24. Februar 2017 entsprechend Kontakt mit der Beklagten aufnehmen werde und diese ab dann unvermeidlich über die klägerische Behördenanzeige informiert sein werde. Bereits am zweiten Arbeitstag der darauffolgenden Woche, am 28. Februar 2017, sei dann "zufällig" die einseitige Kündigung des Vertrags wegen H.________s angeblicher Untragbarkeit und deren endgültiger "Rausschmiss" aus dem Internat erfolgt.