____ wohnen müssen. Mithin liege bei objektiver Betrachtung entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz kein sachlicher Grund vor, welcher die überstürzte Vertragsauflösung der Beklagten am 28. Februar 2017 und die damit zusammenhängenden drastischen Folgen für H.________ rechtfertigen könnte (act. 39 Rz III.7).