erstellt erachtet habe. Gemäss der Schulordnung der Beklagten müssten denn auch alle disziplinarischen Massnahmen mit pädagogischem Augenmass verhängt werden. Weiter gebe die Schulordnung vor, dass die Massnahmen auf 18 Schulwochen befristet seien und die Schule die fehlbaren Schülerinnen und Schüler während dieser Zeit "begleite". Bei H.________ sei dies nicht der Fall gewesen; ihr sei nicht einmal mitgeteilt worden, worin ihr angebliches Fehlverhalten bestanden haben solle.