für sie im Februar 2017 von einem Tag auf den anderen untragbar geworden sein solle. Um die härteste Sanktion einer sofortigen (Teil-)Kündigung des Vertrags mitten im Abschlusssemester und derart kurz vor der Maturitätsprüfung ausreichend begründen und rechtfertigen zu können, wäre jedenfalls ein zweifellos nachgewiesenes und sehr gravierendes Fehlverhalten Voraussetzung gewesen (z.B. die in den Aufnahmebestimmungen der Beklagten genannten schwerwiegenden Verstösse wie Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum).