Dies müsse vor allem dann gelten, wenn die (Internats-)Schule eine Schülerin – wie im vorliegenden Fall – bereits seit drei Jahren betreut und ausgebildet habe und bis zum ordentlichen Schulabschluss nur noch wenige Wochen gefehlt hätten. Die Beklagte habe es denn auch unterlassen, plausibel darzutun, weshalb H.________ für sie im Februar 2017 von einem Tag auf den anderen untragbar geworden sein solle.