Selbst wenn man H.________ "gelegentlichen Widerspruchsgeist" unterstellen wollte, dürfe von der Beklagten – die sich speziell damit rühme, eine "bestmögliche individuelle Förderung" durch "ein engagiertes Team von international erfahrenen und qualifizierten Lehrern und Internatsmitarbeitern" zu bieten (act. 1/5) – erwartet werden, damit angemessen umgehen zu können. Dies müsse vor allem dann gelten, wenn die (Internats-)Schule eine Schülerin – wie im vorliegenden Fall – bereits seit drei Jahren betreut und ausgebildet habe und bis zum ordentlichen Schulabschluss nur noch wenige Wochen gefehlt hätten.