bevorstehenden Abschluss des Schuljahres wäre für die Beklagte aus Sicht der Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn man H.________ "gelegentlichen Widerspruchsgeist" unterstellen wollte, dürfe von der Beklagten – die sich speziell damit rühme, eine "bestmögliche individuelle Förderung" durch "ein engagiertes Team von international erfahrenen und qualifizierten Lehrern und Internatsmitarbeitern" zu bieten (act. 1/5) – erwartet werden, damit angemessen umgehen zu können.