Die Klägerin halte demgegenüber am Standpunkt fest, dass H.________s sofortiger "Rausschmiss" aus dem Internat ohne ausreichenden Grund erfolgt sei, zumal in den fraglichen zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 erstelltermassen rein gar nichts vorgefallen sei, was H.________s unverzügliche Suspendierung vom Internat nach fast dreijähriger Schulzeit und nur gerade knapp vier Monate vor dem Schulabschluss nötig gemacht hätte und zu rechtfertigen vermöchte. Eine (uneingeschränkte) Weiterführung des Vertrags (samt Betreuungs- und Beherbergungskomponente) mindestens bis zum kurz