Die Klägerin halte demgegenüber am Standpunkt fest, dass H.________s sofortiger "Rausschmiss" aus dem Internat ohne ausreichenden Grund erfolgt sei, zumal in den fraglichen zweieinhalb Schulwochen im Februar 2017 erstelltermassen rein gar nichts vorgefallen sei, was H.________s unverzügliche Suspendierung vom Internat nach fast dreijähriger Schulzeit und nur gerade knapp vier Monate vor dem Schulabschluss nötig gemacht hätte und zu rechtfertigen vermöchte.