Insofern sei es – so die Vorinstanz – gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig gewesen, H.________ per 3. März 2017 endgültig vom Internat auszuschliessen. Bei diesen Gegebenheiten sei es der Beklagten nicht mehr zuzumuten gewesen, das Vertragsverhältnis weiterzuführen, womit erstellt sei, dass die Beklagte den Vertrag aufgrund "renitenten Verhaltens" von H.________ aus begründetem Anlass gekündigt habe und die Klägerin für dieses einzustehen habe. Die Seite 19/27