Die Vorinstanz habe hierauf festgehalten, dass sich in den rund zweieinhalb Wochen vor der Kündigung diverse Vorfälle ereignet hätten, mit denen H.________ mehrfach gegen die Schul- und Internatsordnung verstossen habe, woraus sie gefolgert habe, dass diese Vorfälle einzeln und je für sich betrachtet nur leichte Verstösse darstellen, jedoch insgesamt eine Schülerin zeigen würden, die sich immer wieder gegen die Regeln aufgelehnt und so den Schul- und Internatsbetrieb in einem erheblichen Masse gestört habe. Insofern sei es – so die Vorinstanz – gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig gewesen, H.___