Die Vorinstanz sei darüber hinaus in der von der Beklagten zusammen mit der Duplik eingereichten (erweiterten) Fassung des "Behaviour Management Log" (act. 23/16) auf einen weiteren angeblichen Vorfall gestossen, welcher in der ursprünglichen, der Klägerin im Rahmen des schulinternen Rekursverfahrens zugänglich gemachten Fassung (act. 1/6) nicht vorkomme und in keiner Rechtsschrift der Beklagten Erwähnung finde. Demnach solle H.________ am 9. Februar 2017 auch noch eine unterschriebene Ausgangsbewilligung in den Abfallkübel geworfen haben.