3.6.1] nicht als erwiesen angesehen werden könnten und folglich ebenfalls ausser Betracht fallen müssten. Damit verblieben zur Rechtfertigung der drastischen Massnahmen vom 28. Februar 2017 nur noch die Vorwürfe, dass H.________ gemäss dem "Behaviour Management Log" vorgeblich mehrfach gegen die Zimmerordnung verstossen habe, das Frühstück nicht eingenommen und sich frech/aggressiv verhalten haben solle. Die Vorinstanz sei darüber hinaus in der von der Beklagten zusammen mit der Duplik eingereichten (erweiterten) Fassung des "Behaviour Management Log" (act.