Zudem sei im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen Vorfälle vom 29. Januar 2017 (verspätete Rückkehr ins Internat) und vom 1. bzw. 3. Februar 2017 (Prüfungsverweigerung) [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.6.1] nicht als erwiesen angesehen werden könnten und folglich ebenfalls ausser Betracht fallen müssten.