Wie die Vorinstanz richtig angemerkt habe, könnten zur Begründung für H.________s endgültigen Ausschluss aus dem Internat jedoch keine Vorfälle herangezogen werden, die sich schon vor der fünftägigen Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 ereignet hätten und damit bereits sanktioniert worden seien. Zudem sei im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen Vorfälle vom 29. Januar 2017 (verspätete Rückkehr ins Internat) und vom 1. bzw. 3. Februar 2017 (Prüfungsverweigerung) [vgl. vorne Sachverhalt Ziff.