gegen die bei ihr geltenden Werte und Regeln und für sie nicht akzeptable Verhaltensweisen vorgebracht und auf das "Behaviour Management Log" verwiesen, wo mehrere, angeblich von H.________ begangene Regelverstösse im Zeitraum vom 17. Januar bis 23. Februar 2017 aufgelistet worden seien. Wie die Vorinstanz richtig angemerkt habe, könnten zur Begründung für H.________s endgültigen Ausschluss aus dem Internat jedoch keine Vorfälle herangezogen werden, die sich schon vor der fünftägigen Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 ereignet hätten und damit bereits sanktioniert worden seien.