Zur Begründung habe die Beklagte weitere Verstösse von H.________ gegen die bei ihr geltenden Werte und Regeln und für sie nicht akzeptable Verhaltensweisen vorgebracht und auf das "Behaviour Management Log" verwiesen, wo mehrere, angeblich von H.________ begangene Regelverstösse im Zeitraum vom 17. Januar bis 23. Februar 2017 aufgelistet worden seien.