4.4 Im Weiteren sei es bekanntlich nicht bei der fünftägigen Suspendierung geblieben. Nach den Sportferien und nach nur gerade gut zwei Wochen Schul- und Internatsbetrieb habe der Direktor der Beklagten am 28. Februar 2017 H.________s endgültige Suspendierung aus dem Internat und die Auflösung des mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags verfügt. Zur Begründung habe die Beklagte weitere Verstösse von H._____