Die Klägerin halte hingegen auch im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, wonach die (vorübergehende) Suspendierung ohne sachliche Rechtfertigung und Gewährung des rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise und somit in Verletzung vertraglicher Pflichten erfolgt sei (act. 39 Rz III.6.1-6.4).