Nichtsdestotrotz sei die Vorinstanz (nur) wegen dieses Vorfalls und "angesichts der vorgängigen Verfehlungen" zum Schluss gekommen, dass H.________s Suspendierung vom 25. bis 29. Januar 2017 weder unbegründet noch unangemessen erscheine, zumal die Vertragsbestimmungen nicht vorsähen, dass die Suspendierung vorgängig eine gewisse Anzahl von Regelverstössen voraussetze. Die Klägerin halte hingegen auch im Berufungsverfahren an ihrem Standpunkt fest, wonach die (vorübergehende) Suspendierung ohne sachliche Rechtfertigung und Gewährung des rechtlichen Gehörs in unzulässiger Weise und somit in Verletzung vertraglicher Pflichten erfolgt sei (act.